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Bedeutung des neuen Infektionsschutzgesetzes für Bibliotheken

Das "Vierte Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite"(Infektionsschutzgesetz) ist heute in Kraft getreten. Es ist hier nachzulesen. Bibliotheken finden im Gesetz keine Erwähnung. Daher fällt die Öffnung bzw. Schließung von Bibliotheken weiter unter die Kompetenz der Bundesländer. Vorerst gilt demnach weiterhin die aktuelle niedersächsische Corona-Landesverordnung, zur Zeit in der Fassung vom 19. April. Demnach dürfen Öffentliche Bibliotheken unabhängig vom Inzidenzwert öffnen, Besuche sind ohne Terminabsprachen erlaubt. Lokale Regelungen können jedoch über die Einschränkungen der Landesverordnung hinausgehen. Es wird jedoch zeitnah eine Anpassung der Landesverordnung, basierend auf den Neuerungen im Infektionsschutzgesetz, erwartet. Sobald uns nähere Informationen über eventuelle die Bibliotheken betreffende Änderungen dazu vorliegen, werden wir Sie selbstverständlich informieren. Die aktuelle niedersächsischen Landesverordnungen finden Sie hier.

Laut neuem Infektionsschutzgesetz müssen Hochschulen bei einer stabilen Inzidenz über 165 den Präsenzunterricht einstellen. Ggf. hat das dann auch Einfluss auf die Öffnung von Hochschulbibliotheken.

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