Nachdem am 23. April 2021 das neue Infektionsschutzgesetz in Kraft getreten ist, wurde auch eine neue Fassung der niedersächsischen Corona-Verordnung veröffentlicht, die seit dem 24. April 2021 in Kraft ist. So wie Bibliotheken im Infektionsschutzgesetz keine Erwähnung finden, werden sie auch in der aktuellen Corona-Verordnung nicht erwähnt.
Es ist nach heutiger Lesart davon auszugehen, dass Öffentliche Bibliotheken nicht unter die in Hochinzidenzkommunen zu schließenden "Freizeit- und Kultureinrichtungen" fallen und demnach unter Einhaltung von Abstands- und Hygienestandards unabhängig vom Inzidenzwert geöffnet bleiben können.