Management

Rechtliche Aspekte der Veranstaltungsarbeit

Veranstaltungen, die Bibliotheken durchführen, berühren in den allermeisten Fällen das Urheberrecht, egal ob Lesung, Bilderbuchkino, Filmvorführung, begleitende Musik oder später Fotos von einer Veranstaltung, die auf die Homepage der Bibliothek gestellt werden sollen. Die häufigsten urheberrechtlichen Hürden bei Veranstaltungen sind:

Künstlersozialabgabe

Leistungen selbstständiger Künstler:innen (egal ob Rezitator:in, Autor:in, Maler:in usw.) sind immer abgabenpflichtig an die Künstlersozialkasse (KSK), und zwar auch ohne Aufforderung durch diese. Die Beiträge müssen stets von den Auftraggeber:innen entrichtet werden, in der Regel ist dies bei rechtlich unselbständigen Bibliotheken ihre Trägergemeinde, der die Veranstaltung stets mit Hinweis auf die Abgabenpflicht gemeldet werden sollte. Nur wenn in einer Gemeinde insgesamt pro Jahr lediglich drei oder weniger abgabepflichtige Veranstaltungen stattfinden - und auch sonst keine Abgaben an die KSK geleistet werden müssen - fällt die Abgabenpflicht unter die Bagatellgrenze. Befragen Sie im Zweifel das für Ihre Bibliothek zuständige Amt Ihres Bibliothekträgers.

Tantiemen an die VG Wort

Sobald Texte Dritter in einer öffentlichen Veranstaltung dargeboten werden, müssen vorher die Nutzungsrechte mit den Rechteinhaber:innen (also meist Autor:in bzw. Verlag) und ggf. dem Vortragenden geklärt sein. Falls eine Vergütungspflicht besteht, sind die Bestimmungen der VG Wort zu beachten. Die VG Wort ist ein rechtsfähiger Verein, in dem sich Autor:innen und Verlage zur gemeinsamen Verwertung von Urheberrechten zusammengeschlossen haben; eine Meldung der Veranstaltung dorthin ist auch online möglich. Wenn Sie selbst aus einem Werk eines Autors oder einer Autorin vorlesen, sind die Vorleserechte direkt hier bzw. beim berechtigten Verlag einzuholen und ggf. Lizenzgebühren zu entrichten. Bitten setzen Sie sich in Zweifelsfällen mit der Stiftung Lesen oder der VG Wort in Verbindung. Bei Autorenlesungen entfallen die Abgaben an die VG-Wort in der Regel, da Autor:innen meist selbst die Rechte inne haben.

Vorlesestunden für einen abgegrenzten Personenkreis, bei denen z. B. ehrenamtliche Lesepat:innen zum Einsatz kommen und die einem erzieherischen Zweck dienen, sind ohne Abgabenpflicht möglich. Bedingung ist zudem, dass kein Eintritt verlangt wird, die Vortragenden keine Vergütung erhalten und kein kommerzieller Hintergrund besteht. Weitere Informationen auf der Website von Stiftung Lesen.

Veranstaltungen mit Musik

Laut Urheberrechtsgesetz (UrhG) ist eine Bibliothek verpflichtet, bei der öffentlichen Wiedergabe von Musikstücken eine Abgabe an die GEMA zu leisten. Sobald Musik gespielt wird (und sei es nur ein Lied) muss dies gemeldet werden. Auch Mischveranstaltungen (wie z.B. Theater) in denen nur teilweise Musik vorkommt, müssen ebenfalls angemeldet werden. Dies gilt auch, wenn z.B. an einem Bastelnachmittag eine CD als Begleitmusik abgespielt wird. Ebenso muss gezahlt werden, wenn Künstler:innen eigene Kompositionen vortragen, sofern er oder sie Mitglied der GEMA ist. Den Nachweis, dass dies nicht der Fall ist, muss ggf. der Veranstalter erbringen. Die GEMA darf ansonsten von ihrer Vermutung ausgehen, dass das vorgetragene Gesangsrepertoire urheberrechtlich geschützt ist und eine entsprechende Lizenzvergütung verlangen. Es gilt das Prinzip: Erst anmelden, dann Musik nutzen!

Wird eine Veranstaltung so durchgeführt, dass kein Eintrittsgeld erhoben wird und als geschlossene Veranstaltung vor Schulklassen stattfindet, wird auf eine Vergütungserhebung verzichtet.

Filmvorführung

Für alle urheberrechtlich geschützten Filme (z. B. DVD, BluRay, TV-Sendungen, Internetvideos) muss eine Vorführlizenz beantragt werden. Findet die öffentliche Aufführung von Filmen in einer Bibliothek ohne Gewinnerzielung statt, ist eine pauschale Zahlung möglich. Die Firma Motion Picture Licensing Company (MPLC) ist von über 400 Filmstudios mit deren Rechteverwertung beauftragt, bei allen anderen Urheberrechteinhaber:innen muss individuell angefragt werden. MPLC bietet Einzellizenzen oder Schirmlizenzen an und vertritt nur Filmrechte! Die Filmmusik wird dagegen wird durch die GEMA lizenziert. Der Deutsche Bibliotheksverband (dbv) hat mit MPLC einen Rahmenvertrag geschlossen, durch den die Mitglieder des dbv einen deutlichen Rabatt auf den Listenpreis erhalten. Mehr Informationen finden Sie unter: www.mplc-film.de/index